Den folgenden Beitrag hatte ich vor Jahren bereits in einem anderen Blog veröffentlicht. Leider ist die geschilderte Problematik unverändert aktuell. Deshalb poste ich den Artikel hier wieder:
Der stationäre Reha-Bereich ist schon mangels der Anwendungsmöglichkeit des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein nahezu rechtsfreier Raum, in welchem die
Rehakliniken bezüglich ihrer Pflegesätze quasi der Gnade ihrer
Kostenträger (in der Regel sind das die
Rentenversicherungen und zum kleineren Teil die Krankenversicherungen)
ausgesetzt sind. Darüber hinaus sehen sich zum Beispiel die
deutschen Suchtfachkliniken (als Rehakliniken) nach dem Motto wer zahlt,
schafft an, auch immer neuen Qualitätsanforderungen seitens der
Rentenversicherer ausgesetzt, denen
gegenüber sie praktisch über keinerlei rechtliche Handhabe verfügen.
Am Beispiel der stationären Suchtbehandlung sollen die damit verbundenen Probleme
aufgezeigt werden. In einem ersten Beitrag beschäftigt sich der Autor mit den
seit 2009 geforderten Evidenzbasierten Therapiemodulen (ETM). Was zunächst sehr
wissenschaftlich klingt, stellt sich jedoch als sehr unwissenschaftliches, aber
geschicktes Kontrollinstrument der Deutschen Rentenversicherung heraus.
Den Beitrag finden Sie hier: etm_skepsis.pdf
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